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§ 88 BHV 2013

Fassungen
ab 19.03.2026 — BGBl. II Nr. 59/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 88 heute19.03.2026 § → § BGBl. II Nr. 59/2026
§ 8801.01.201318.03.2026 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

19.03.2026BGBl. II Nr. 59/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Kostenartengruppen

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Die Kostenarten sind vollständig und eindeutig folgenden Kostenartengruppen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Primäre Kosten:
      1. Litera a
        Personalkosten
      2. Litera b
        Betriebskosten
      3. Litera c
        Erlöse
    2. Ziffer 2
      Sekundäre Kosten
    3. Ziffer 3
      Abweichungen
    4. Ziffer 4
      Transfers und sonstiger neutraler Aufwand:
      1. Litera a
        Transferaufwand
      2. Litera b
        Sonstiger neutraler Aufwand
      3. Litera c
        Transferertrag und sonstiger neutraler Ertrag.
  2. Absatz 2,Primäre Kostenarten umfassen Kosten und Erlöse, die aus der Ergebnisrechnung abgeleitet werden, sowie kalkulatorische Mieten.
  3. Absatz 3,Sekundäre Kostenarten dienen zur Abbildung von Werteflüssen in der Kostenrechnung. Für die Verrechnung von Kosten zwischen Kostenstellen (einschließlich interner Leistungen, die als Kostenstellen geführt werden) und der Verrechnung von Kosten auf Kostenträgern (externe Leistungen) sind sekundäre Kostenarten von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugeben.
  4. Absatz 4,Der Kostenartengruppe „Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand“ (Absatz eins, Ziffer 4,) sind jene Aufwendungen bzw. Erträge zuzuordnen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Leistungserstellung stehen. Diese sind auf eigenen Kontierungsobjekten auszuweisen.

Schlagworte

Materialgüter, Präsenzleistender, Steuerertrag

Im RIS seit

19.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40276719