Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Kostenartengruppen
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Die Kostenarten sind vollständig und eindeutig folgenden Kostenartengruppen zuzuordnen:
Transfers und sonstiger neutraler Aufwand:
Sonstiger neutraler Aufwand
Transferertrag und sonstiger neutraler Ertrag.
(2)Absatz 2,Primäre Kostenarten umfassen Kosten und Erlöse, die aus der Ergebnisrechnung abgeleitet werden, sowie kalkulatorische Mieten.
(3)Absatz 3,Sekundäre Kostenarten dienen zur Abbildung von Werteflüssen in der Kostenrechnung. Für die Verrechnung von Kosten zwischen Kostenstellen (einschließlich interner Leistungen, die als Kostenstellen geführt werden) und der Verrechnung von Kosten auf Kostenträgern (externe Leistungen) sind sekundäre Kostenarten von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugeben.
(4)Absatz 4,Der Kostenartengruppe „Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand“ (Abs. 1 Z 4) sind jene Aufwendungen bzw. Erträge zuzuordnen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Leistungserstellung stehen. Diese sind auf eigenen Kontierungsobjekten auszuweisen.Der Kostenartengruppe „Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand“ (Absatz eins, Ziffer 4,) sind jene Aufwendungen bzw. Erträge zuzuordnen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Leistungserstellung stehen. Diese sind auf eigenen Kontierungsobjekten auszuweisen.
Schlagworte
Materialgüter, Präsenzleistender, Steuerertrag
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276719