Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 889/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2010Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
(2)Absatz 2,Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 280/2010)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2010,) für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3)Absatz 3,Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011
Dokumentnummer
NOR40121717