Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2010,
Beachte
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2022, SV 1/2021-23, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2022, zu Recht erkannt:
„1. ... und Art. 9 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, BGBl. Nr. 382/1974, idF BGBl. III Nr. 108/2010 sind verfassungswidrig.„1. ... und Artikel 9, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2010, sind verfassungswidrig.
2. Diese Bestimmungen sind von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen mit Ablauf des 30. September 2024 nicht mehr anzuwenden.“
(vgl. BGBl. Nr. 170/2022)vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 2022,)
Text
Artikel 9
Die OPEC und ihr Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die OPEC in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.