Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2024Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die OPEC und ihr Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn
dass die OPEC in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
im Falle einer zivilrechtlichen Klage durch einen Dritten auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen im Auftrag der OPEC in Österreich.
(2)Absatz 2,Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen OPEC und den Angehörigen ihres Personals oder ehemaligen Angehörigen ihres Personals werden durch einen unabhängigen und unparteiischen Streitbelegungsmechanismus, der die Rechte der Angehörigen des Personals oder der ehemaligen Angehörigen des Personals schützt, entsprechend den internen Vorschriften von OPEC beigelegt. Die von diesem Mechanismus getroffenen Entscheidungensind für die Parteien endgültig und bindend.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024
Dokumentnummer
NOR40262365