Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automatische Anerkennung von in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Human- und Tierarzneimitteln in Liechtenstein
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 126/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2010,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 8
Kosten
(1)Absatz eins,Bezüglich der dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß den Art. 2 und 4 erwachsenden Verpflichtungen gebührt diesem zur Adaptierung des EDV-Systems eine einmalige Zahlung in der Höhe von maximal 20.000 Euro plus Mehrwertsteuer sowie der Ersatz der laufenden Kosten. Die tatsächlich anfallenden laufenden Kosten werden der liechtensteinischen Arzneimittelbehörde jährlich vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bekannt gegeben.Bezüglich der dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß den Artikel 2 und 4 erwachsenden Verpflichtungen gebührt diesem zur Adaptierung des EDV-Systems eine einmalige Zahlung in der Höhe von maximal 20.000 Euro plus Mehrwertsteuer sowie der Ersatz der laufenden Kosten. Die tatsächlich anfallenden laufenden Kosten werden der liechtensteinischen Arzneimittelbehörde jährlich vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bekannt gegeben.
(2)Absatz 2,Für die Bearbeitung von liechtensteinischen Nebenwirkungsmeldungen gemäß Art. 5 Z 3 wird eine Bearbeitungszeit von drei Stunden pro Fall zugrunde gelegt.Für die Bearbeitung von liechtensteinischen Nebenwirkungsmeldungen gemäß Artikel 5, Ziffer 3, wird eine Bearbeitungszeit von drei Stunden pro Fall zugrunde gelegt.
(3)Absatz 3,Die Kosten von Stichprobenanalysen gemäß Art. 6 Abs. 2 trägt Liechtenstein.Die Kosten von Stichprobenanalysen gemäß Artikel 6, Absatz 2, trägt Liechtenstein.
(4)Absatz 4,Die Verrechnung der Kosten gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt auf Basis der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz in der aktuellen Fassung.Die Verrechnung der Kosten gemäß Absatz 2 und 3 erfolgt auf Basis der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz in der aktuellen Fassung.
(5)Absatz 5,Die liechtensteinische Arzneimittelbehörde wird vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über Änderungen des Gebührentarifs rechtzeitig informiert.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR40122707