Rechtstracker.at

§ 5 EU-PolKG

Fassungen
01.01.2011 bis 26.07.2017 — BGBl. I Nr. 105/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 527.07.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 101/2017
§ 501.01.201126.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 105/2010
§ 501.01.201031.12.2010 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 105/2010

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017danach: BGBl. I Nr. 101/2017

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

2. Teil
Europol

Zusammenarbeit mit Europol

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die polizeiliche Kooperation mit Europol umfasst die Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang 1, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.
  2. Absatz 2,Die polizeiliche Kooperation mit Europol erstreckt sich auch auf Straftaten, die mit den in Absatz eins, genannten in Zusammenhang stehen und begangen werden,
    1. Ziffer eins
      um die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Handlungen zu beschaffen,
    2. Ziffer 2
      um Handlungen zu erleichtern oder durchzuführen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen oder
    3. Ziffer 3
      um sicherzustellen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Handlungen straflos bleiben.
  3. Absatz 3,Die polizeiliche Kooperation mit Europol nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes umfasst auch die Kooperation der Abgabenbehörden des Bundes mit Europol zur Vorbeugung und Bekämpfung schwerer Kriminalität im Bereich der Tatbestände des Finanzstrafgesetzes. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Vorbeugung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang 1, wenn zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, berechtigt, Daten aus Abgabenverfahren und Abgabenerklärungen an Europol für Arbeitsdateien zu Analysezwecken zu übermitteln sowie Daten aus von Europol betriebenen Informationssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verwenden und zu verarbeiten. Die Paragraphen 3, Absatz eins, 6 bis 9, 11 Absatz 2 und 3 sowie 12 bis 19 sind anzuwenden; Paragraph 10, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40123081