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§ 5 EU-PolKG

Fassungen
27.07.2017 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 101/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 527.07.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 101/2017
§ 501.01.201126.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 105/2010
§ 501.01.201031.12.2010 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.07.2017BGBl. I Nr. 101/2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

2. Teil
Europol

Zuständige Stellen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der Zugriff auf die bei Europol gespeicherten Informationen und der Kontakt zu Europol. Die Nationale Europol-Stelle kann anderen Sicherheitsbehörden, Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden direkte Kontakte mit Europol sowie die Abfrage von bei Europol gespeicherten Informationen erlauben, wobei festzulegen ist, ob ein Vollzugriff erforderlich ist oder aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein darf, ob eine angefragte Information bei Europol verfügbar ist oder nicht und weitere Informationen über die Nationale Europol-Stelle einzuholen sind.
  2. Absatz 2,Sind mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen, sind die Abgabenbehörden des Bundes und die Finanzstrafbehörden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Kriminalitätsformen gemäß Anhang römisch eins der Europol-VO sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten (Artikel 3, Europol-VO) berechtigt, vorhandene Informationen aus Abgaben- und Finanzstrafverfahren für die sich aus der Europol-VO ergebenden Zwecke an Europol zu übermitteln sowie bei Europol gespeicherte Informationen für Zwecke der Vorbeugung, Bekämpfung und Verfolgung von in die Ermittlungszuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verwenden. Die Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden sind für Zwecke des bilateralen Informationsaustausches überdies berechtigt, sich auch bei nicht den Zielen von Europol unterfallenden Straftaten der Infrastruktur von Europol zu bedienen.
  3. Absatz 3,Das Auskunftsrecht der betroffenen Person (Artikel 36, Europol-VO) sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung (Artikel 37, Europol-VO) ist im Wege der Nationalen Europol-Stelle geltend zu machen.
  4. Absatz 4,Nationale Kontrollbehörde (Artikel 42, Absatz eins, Europol-VO) ist die Datenschutzbehörde (Paragraph 35, DSG 2000).

Schlagworte

Abgabenstrafverfahren

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40194003