Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
E-Geldgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
4. Abschnitt
Vertrieb über Dritte, Auslagerung, Agenten und Haftung für zurechenbare Personen
Vertrieb von E-Geld über Dritte, Auslagerung und Agenten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß § 13 ZaDiG anzuwenden.Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von Paragraph 21, ZaDiG zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß Paragraph 13, ZaDiG anzuwenden.
(2)Absatz 2,Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (§ 3 Z 20 ZaDiG) oder Personen gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von § 22 ZaDiG zulässig.Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (Paragraph 3, Ziffer 20, ZaDiG) oder Personen gemäß Absatz eins, ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von Paragraph 22, ZaDiG zulässig.
(3)Absatz 3,Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG zulässig.Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von Paragraph 21, ZaDiG zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
NOR40123754