Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
E-Geldgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
4. Abschnitt
Vertrieb über Dritte, Auslagerung, Agenten und Haftung für zurechenbare Personen
Vertrieb von E-Geld über Dritte, Auslagerung und Agenten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß § 28 ZaDiG 2018 anzuwenden.Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von Paragraph 21, ZaDiG 2018 zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß Paragraph 28, ZaDiG 2018 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (§ 4 Z 35 ZaDiG 2018) oder Personen gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von § 22 ZaDiG 2018 zulässig.Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (Paragraph 4, Ziffer 35, ZaDiG 2018) oder Personen gemäß Absatz eins, ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von Paragraph 22, ZaDiG 2018 zulässig.
(3)Absatz 3,Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig.Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von Paragraph 21, ZaDiG 2018 zulässig.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
NOR40200766