Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 30.04.2011 — BGBl. I Nr. 107/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute30.04.2011 BGBl. I Nr. 107/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

30.04.2011BGBl. I Nr. 107/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Haftung für zurechenbare Personen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,E-Geld-Institute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 3 ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.
  2. Absatz 2,Ein E-Geld-Institut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben, E-Geld-Diensten oder Zahlungsdiensten an einen Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem E-Geld-Institut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40123755