Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
3. Abschnitt
Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb
Eigenmittel
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Berücksichtigung von Abs. 13 BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 unter Berücksichtigung von Absatz 13, BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:
20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5) betreibt;20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) betreibt;
50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt; und50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,) betreibt; und
125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.
(2)Absatz 2,Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Berücksichtigung von Abs. 13 BWG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 unter Berücksichtigung von Absatz 13, BWG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Absatz eins und Paragraph 16, genannten Beträge absinken.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010.
Schlagworte
Einzahlungsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Dokumentnummer
NOR40123791