Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
3. Abschnitt
Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb
Eigenmittel
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:
20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5) betreibt;20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) betreibt;
50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt; und50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,) betreibt; und
125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.
(2)Absatz 2,Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, darf nicht unter den jeweils höheren der in den Absatz eins und Paragraph 16, genannten Beträge absinken.
Anmerkung
1. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
Schlagworte
Einzahlungsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR40163834