Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Text
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 72.Paragraph 72,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 71 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 7 Abs. 1 Z 27 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Paragraph 71, Absatz 2, auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 27, ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:Der vom Netzbetreiber gemäß Absatz eins, ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission;die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch drei und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission;
die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
die eingesetzten Primärenergieträger;
den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV auf der Grundlage der in § 71 Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage römisch vier auf der Grundlage der in Paragraph 71, Absatz 2, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung;
die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4)Absatz 4,Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
NOR40123980