Rechtstracker.at

§ 72 ElWOG 2010

Fassungen
07.08.2013 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 174/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7228.07.202123.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 150/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
§ 7207.08.201327.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 174/2013
§ 7203.03.201106.08.2013 BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

07.08.2013BGBl. I Nr. 174/2013

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021danach: BGBl. I Nr. 150/2021

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Nachweis für Strom aus fossilen Energiequellen

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Die Netzbetreiber, an deren Netzen Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen von mehr als 100 kW Engpassleistung angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der automationsunterstützten Registerdatenbank für Nachweise bzw. Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 71, auszustellen. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz 3, erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem Akkreditierungsgesetz zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen. Paragraph 3, Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der vom Netzbetreiber gemäß Absatz eins, ausgestellte Nachweis hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Menge an erzeugter Energie;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Primärenergieträger;
    5. Ziffer 5
      das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
    7. Ziffer 7
      das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den Angaben des Absatz 2, haben Nachweise gemäß Paragraph 71, Absatz 3, folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
    2. Ziffer 2
      die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    3. Ziffer 3
      die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage römisch vier auf der Grundlage der in Paragraph 71, Absatz 2, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
    4. Ziffer 4
      genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.
  4. Absatz 4,Für die Überwachung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Nachweise wird die E-Control als zuständige Stelle benannt. Dies hat mittels automationsunterstützter Registerdatenbank zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Ein Nachweis muss spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden. Ein Nachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten.
  6. Absatz 6,Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Nachweis ausgestellt werden. Ein Nachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Nachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
  7. Absatz 7,Bei automationsunterstützter Ausstellung der Nachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

Schlagworte

Überwachungsstelle, Prüfstelle

Im RIS seit

03.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40154979