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§ 10 FlugAbgG

Fassungen
ab 01.01.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 96/2020
§ 1001.07.202031.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1001.01.201130.06.2020 BGBl. I Nr. 76/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010an diesem Tag: BGBl. I Nr. 76/2011

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 2,

Text

Pflichten der Luftfahrzeughalter

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
    2. Ziffer 2
      die Flugnummer der durchgeführten Abflüge,
    3. Ziffer 3
      der Zielflugplatz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
    4. Ziffer 4
      das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Von der Aufzeichnungspflicht sind auch Abflüge umfasst, die von der Flugabgabe gemäß Paragraph 3, befreit sind. Die abgabenfreien Abflüge sind gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3,Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (Paragraph 9, Absatz 4,) dem Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flughafens, von dem aus er im betreffenden Zeitraum die jeweiligen Abflüge durchgeführt hat, zu übermitteln.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40124226