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§ 8 FMedG

Fassungen
01.05.2011 bis 23.02.2015 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 58/2018
§ 824.02.201531.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 35/2015
§ 801.05.201123.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 831.12.200430.04.2011 § → § BGBl. I Nr. 163/2004
§ 801.07.199230.12.2004 BGBl. Nr. 275/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015danach: BGBl. I Nr. 35/2015

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Zustimmung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf bei Ehegatten nur mit deren schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden; bei Lebensgefährten muß die Zustimmung in Form eines Notariatsakts erteilt werden. Bei Verwendung von Samen eines Dritten bedarf die Zustimmung zu dieser Methode stets eines Notariatsakts.
  2. Absatz 2,Handlungsunfähige können die Zustimmung nicht erklären. Ein beschränkt Handlungsfähiger hat seine Zustimmung selbst zu erklären; sie bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Auch für die Einwilligung gelten die Formvorschriften des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Erklärung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausdrückliche Zustimmung (Einwilligung) zur Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung;
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls die Zustimmung (Einwilligung) zur Verwendung des Samens eines Dritten;
    3. Ziffer 3
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Frau und ihres Ehemannes oder Lebensgefährten sowie
    4. Ziffer 4
      den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt werden darf.
  4. Absatz 4,Die Zustimmung kann dem Arzt gegenüber von der Frau und vom Mann bis zur Einbringung von Samen oder Eizellen in den Körper der Frau widerrufen werden; bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau kann die Zustimmung von der Frau bis zur Einbringung der entwicklungsfähigen Zellen in ihren Körper, vom Mann jedoch nur bis zur Vereinigung der Eizellen mit Samenzellen widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
  5. Absatz 5,Die Zustimmung beider Ehegatten oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der Einbringung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als ein Jahr sein.

Anmerkung

ÜR: Art. 39, BGBl. I Nr. 111/2010

Schlagworte

Vorname, Geburtsort

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40124518