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§ 8 FMedG

Fassungen
24.02.2015 bis 31.07.2018 — BGBl. I Nr. 35/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 58/2018
§ 824.02.201531.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 35/2015
§ 801.05.201123.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 831.12.200430.04.2011 § → § BGBl. I Nr. 163/2004
§ 801.07.199230.12.2004 BGBl. Nr. 275/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.02.2015BGBl. I Nr. 35/2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018danach: BGBl. I Nr. 58/2018

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Zustimmung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts.
  2. Absatz 2,Die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein.
  3. Absatz 3,Die Erklärung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausdrückliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung;
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person;
    3. Ziffer 3
      Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie
    4. Ziffer 4
      den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen werden darf.
  4. Absatz 4,Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann dem Arzt gegenüber von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten bis zum Einbringen des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
  5. Absatz 5,Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.

Schlagworte

Vorname, Geburtsort

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168495

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P8/NOR40168495