Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
18.12.2010 bis 02.10.2012 — BGBl. II Nr. 439/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute08.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 92/2018
§ 1502.04.201507.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 72/2015
§ 1503.10.201201.04.2015 § → § BGBl. II Nr. 333/2012
§ 1518.12.201002.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 439/2010
§ 1501.08.200717.12.2010 BGBl. II Nr. 178/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVD-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

18.12.2010BGBl. II Nr. 439/2010

Außerkrafttretensdatum

02.10.2012danach: BGBl. II Nr. 333/2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Bescheinigungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder
    1. Ziffer eins
      aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
    2. Ziffer 2
      einer Einzeltieruntersuchung gemäß Paragraph 14, unterzogen worden sind.
    Das Datum der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung, das Zugangsdatum des Tieres und bei Einzeltieruntersuchungen das Untersuchungsergebnis sind anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Gesundheitsbescheinigung hat den Hinweis zu enthalten, ob das Untersuchungsergebnis auch die Verbringung eines trächtigen Rindes ermöglicht und hat diesfalls auch den BVD-Status (amtlich anerkannt BVD-virusfrei oder verdächtig) des Herkunftsbetriebes des trächtigen Tieres auszuweisen.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz eins und 2 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheitsbescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden, sofern ein Verweis auf die Trächtigkeit enthalten ist.
  4. Absatz 4,Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Absatz eins, haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.

Schlagworte

Grunduntersuchung

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40124884