Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
02.04.2015 bis 07.05.2018 — BGBl. II Nr. 72/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute08.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 92/2018
§ 1502.04.201507.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 72/2015
§ 1503.10.201201.04.2015 § → § BGBl. II Nr. 333/2012
§ 1518.12.201002.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 439/2010
§ 1501.08.200717.12.2010 BGBl. II Nr. 178/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVD-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

02.04.2015BGBl. II Nr. 72/2015

Außerkrafttretensdatum

07.05.2018danach: BGBl. II Nr. 92/2018

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Bescheinigungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inverkehrbringens entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen vorliegen. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder
    1. Ziffer eins
      aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, in Verkehr gebracht werden, oder
    2. Ziffer 2
      aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als vierzehn Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, in Verkehr gebracht werden, oder
    3. Ziffer 3
      einer Einzeltieruntersuchung gemäß Paragraph 14, unterzogen worden sind, oder
    4. Ziffer 4
      zum Zeitpunkt der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung länger als 6 Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sind.
  2. Absatz 2,Die Gesundheitsbescheinigung hat den Hinweis zu enthalten, ob das Untersuchungsergebnis auch die Verbringung eines trächtigen Rindes ermöglicht und hat diesfalls auch den BVD-Status (amtlich anerkannt BVD-virusfrei oder verdächtig) des Herkunftsbetriebes des trächtigen Tieres auszuweisen.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz eins und 2 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheitsbescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden, sofern ein Verweis auf die Trächtigkeit enthalten ist.
  4. Absatz 4,Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Absatz eins, haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.

Schlagworte

Grunduntersuchung

Im RIS seit

08.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40169928