Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BVD-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 72/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Bescheinigungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inverkehrbringens entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen vorliegen. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder
aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1 in Verkehr gebracht werden, oderaus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, in Verkehr gebracht werden, oder
aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als vierzehn Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder § 14 Abs. 3 Z 2 in Verkehr gebracht werden, oderaus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als vierzehn Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, in Verkehr gebracht werden, oder
einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind, odereiner Einzeltieruntersuchung gemäß Paragraph 14, unterzogen worden sind, oder
zum Zeitpunkt der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung länger als 6 Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sind.
(2)Absatz 2,Die Gesundheitsbescheinigung hat den Hinweis zu enthalten, ob das Untersuchungsergebnis auch die Verbringung eines trächtigen Rindes ermöglicht und hat diesfalls auch den BVD-Status (amtlich anerkannt BVD-virusfrei oder verdächtig) des Herkunftsbetriebes des trächtigen Tieres auszuweisen.
(3)Absatz 3,Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheitsbescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden, sofern ein Verweis auf die Trächtigkeit enthalten ist.Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz eins und 2 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheitsbescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden, sofern ein Verweis auf die Trächtigkeit enthalten ist.
(4)Absatz 4,Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Absatz eins, haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
Schlagworte
Grunduntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Dokumentnummer
NOR40169928