Rechtstracker.at

§ 48 ABO 2005

Fassungen
28.12.2010 bis 27.11.2019 — BGBl. II Nr. 474/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute28.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 354/2019
§ 4828.12.201027.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 474/2010
§ 4801.04.200827.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 114/2008
§ 4809.03.200531.03.2008 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

28.12.2010BGBl. II Nr. 474/2010

Außerkrafttretensdatum

27.11.2019danach: BGBl. II Nr. 354/2019

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abgabe durch die Krankenhausapotheke

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Arzneimittel dürfen von Krankenhausapotheken nur auf Grund einer Verschreibung im Einzelfall oder auf Grund einer schriftlichen Anforderung abgegeben werden. Die arzneimittelrechtlichen und suchtmittelrechtlichen Bestimmungen und die Bestimmungen des Rezeptpflichtgesetzes und der Rezeptpflichtverordnung bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2,Enthält eine Verschreibung oder eine schriftliche Anforderung einen erkennbaren Irrtum oder ist sie unleserlich, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.
  3. Absatz 3,Enthält eine Verschreibung bedenkliche Substanzen oder ist auf Grund der Zusammensetzung eine Unverträglichkeit oder mangelnde Stabilität zu erwarten, so ist der Arzt/die Ärztin oder der Zahnarzt/die Zahnärztin zu verständigen und die Abgabe bis zur Klärung zu verweigern.
  4. Absatz 4,Verschreibungen können auch in elektronischer Form erfolgen, diese haben die qualifizierte elektronische Signatur des verschreibenden Arztes/ der verschreibenden Ärztin bzw. des verschreibenden Zahnarztes/der verschreibenden Zahnärztin aufzuweisen. Anforderungen können auch in elektronischer Form erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen können und elektronische Signaturen gemäß Signaturgesetz zum Einsatz kommen.
  5. Absatz 5,Beim Transport von Arzneimitteln zu den Abteilungen oder anderen Organisationseinheiten der Krankenanstalt sind die Arzneimittel vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
  6. Absatz 6,Paragraph 11 a, Absatz eins bis 3 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40125048