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§ 48 ABO 2005

Fassungen
ab 28.11.2019 — BGBl. II Nr. 354/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute28.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 354/2019
§ 4828.12.201027.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 474/2010
§ 4801.04.200827.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 114/2008
§ 4809.03.200531.03.2008 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

28.11.2019BGBl. II Nr. 354/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abgabe durch die Krankenhausapotheke

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Arzneimittel dürfen von Krankenhausapotheken nur auf Grund einer Verschreibung im Einzelfall oder auf Grund einer schriftlichen Anforderung abgegeben werden. Die arzneimittelrechtlichen und suchtmittelrechtlichen Bestimmungen und die Bestimmungen des Rezeptpflichtgesetzes und der Rezeptpflichtverordnung bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2,Enthält eine Verschreibung oder eine schriftliche Anforderung einen erkennbaren Irrtum oder ist sie unleserlich, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.
  3. Absatz 3,Enthält eine Verschreibung bedenkliche Substanzen oder ist auf Grund der Zusammensetzung eine Unverträglichkeit oder mangelnde Stabilität zu erwarten, so ist der Arzt/die Ärztin oder der Zahnarzt/die Zahnärztin zu verständigen und die Abgabe bis zur Klärung zu verweigern.
  4. Absatz 4,Anforderungen können in elektronischer Form erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen können und elektronische Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28. August 2014 Seite 73 (eIDAS-VO) zum Einsatz kommen.
  5. Absatz 5,Beim Transport von Arzneimitteln zu den Abteilungen oder anderen Organisationseinheiten der Krankenanstalt sind die Arzneimittel vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
  6. Absatz 6,Paragraph 11 a, Absatz eins bis 3 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

28.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40219368