Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Erneuerungsgebühren
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Abs. 1a und 1bDie Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Absatz eins a und eins b
für eine Verbandsmarke
2 600 Euro.
(2)Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
NOR40125539