Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Beachte
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt römisch eins. Teil Nr. 4 aus 2014,, Seite 41 und 42.
Text
Erneuerungsgebühren
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Abs. 1a und 1bDie Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Absatz eins a und eins b
für eine Verbandsmarke
2 600 Euro.
für eine Gewährleistungsmarke
1 300 Euro.
(1a)Absatz eins a,Die zweite Erneuerungsgebühr beträgt
für eine Verbandsmarke
3 000 Euro.
(1b)Absatz eins b,Die dritte und jede weitere Erneuerungsgebühr beträgt
für eine Verbandsmarke
3 400 Euro.
(2)Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR40194993