Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Den Sicherheitsdirektoren, den Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.Den Sicherheitsdirektoren, den Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Absatz 2, genannten Planstellen übertragen.
(2)Absatz 2,Das Ernennungsrecht umfasst:
für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
A7 bis A4 | alle Planstellen |
A3 | die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2 |
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für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen
E2c und E 2b | alle Planstellen |
E2a | die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4 |
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für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
E, D und P1 bis P5 | alle Planstellen |
C | die Dienstklassen III und IVdie Dienstklassen römisch drei und römisch vier |
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für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen
W2 | die Dienstklassen III und IV.die Dienstklassen römisch drei und römisch vier. |
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Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Dokumentnummer
NOR40127250