Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Den Landespolizeidirektoren, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.Den Landespolizeidirektoren, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Absatz 2, genannten Planstellen übertragen.
(2)Absatz 2,Das Ernennungsrecht umfasst:
für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
A7 bis A4 | alle Planstellen |
A3 | die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2 |
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für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen
E2c und E 2b | alle Planstellen |
E2a | die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4 |
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für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
E, D und P1 bis P5 | alle Planstellen |
C | die Dienstklassen III und IVdie Dienstklassen römisch drei und römisch vier |
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für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen
W2 | die Dienstklassen III und IV.die Dienstklassen römisch drei und römisch vier. |
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Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Dokumentnummer
NOR40142174