Rechtstracker.at

§ 7l AVRAG

Fassungen
01.05.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 24/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7l14.08.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 113/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
§ 7l01.01.201513.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 94/2014
§ 7l01.01.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 71/2013
§ 7l01.05.201131.12.2013 BGBl. I Nr. 24/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 l

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. I Nr. 24/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 71/2013

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 7 i, und 7j

Paragraph 7 l,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleisung und der Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung hat das Kompetenzzentrum LSDB eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide in einem Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 7 i, und 7j zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie in einem Strafverfahren gemäß Paragraph 7 i, oder Paragraph 7 j, erlassen haben, in automationsunterstützter Form unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß Paragraph 7 i, gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zuzurechnen ist. Im Strafbescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.
  3. Absatz 3,Das Kompetenzzentrum LSDB hat Daten eines Strafverfahrens spätestens fünf Jahre nach Fällung des jeweiligen Bescheides zu löschen.
  4. Absatz 4,Das Kompetenzzentrum LSDB hat einer Bezirksverwaltungsbehörde, dem Träger der Krankenversicherung, der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen binnen zwei Wochen insbesondere zur Beantragung des Strafausmaßes, zur Untersagung der Dienstleistung oder zur Feststellung, dass trotz Untersagung eine Dienstleistung ausgeübt wird, Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des/der im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers oder Arbeitgeberin eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 7 i, oder Paragraph 7 j, vorliegt oder ihm/ihr eine solche zuzurechnen ist. Zuzurechnen ist dem/der Arbeitgeber/in eine Bestrafung dann, wenn entweder gegen ein verantwortliches Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder gegen einen verantwortlich Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) eine Strafe rechtskräftig verhängt wurde. In der Auskunft ist entweder die Anzahl der Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des/der Bestraften, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, dass keine Bestrafung vorliegt. Eine solche Auskunft darf fünf Jahre nach der Fällung des jeweiligen Straferkenntnisses nicht mehr erteilt werden.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Kompetenzzentrum LSDB auf Jahresbasis über die Vollstreckung der in den Strafverfahren gemäß Paragraph 7 i und Paragraph 7 j, Absatz 2, verhängten Geldstrafen zu berichten.

Schlagworte

Bescheiddatum

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40127933