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§ 7l AVRAG

Fassungen
01.01.2015 bis 13.08.2015 — BGBl. I Nr. 94/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7l14.08.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 113/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
§ 7l01.01.201513.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 94/2014
§ 7l01.01.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 71/2013
§ 7l01.05.201131.12.2013 BGBl. I Nr. 24/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 l

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 94/2014

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015danach: BGBl. I Nr. 113/2015

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Vorläufige Sicherheit

Paragraph 7 l,

Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden auch eine vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festsetzen und einheben. Soweit der Tätigkeitsbereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betroffen ist, ist diese über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu verständigen. Der/Die im Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, genannte Beauftragte gilt als Vertreter/in des/der Arbeitgeber/in, falls dieser/diese oder ein von ihm/ihr bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist. Auf nach dem ersten Satz eingehobene vorläufige Sicherheiten ist Paragraph 37 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, bis 5 VStG sinngemäß anzuwenden. Mit der Überweisung nach Paragraph 7 m, Absatz 3, oder der Erlegung einer Sicherheit nach Paragraph 7 m, Absatz 8, ist eine Beschlagnahme aufzuheben.

Schlagworte

Bescheiddatum

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40166409