Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 57/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
Verfahren
Die Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie die biometrischen Daten, falls diese für das Visum verwendet werden und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates erfüllt, stellt die Vertretungsbehörde das beantragte Visum aus.
Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nicht erfüllt, ist die Vertretungsbehörde des vertretenden Staates gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Dokumentnummer
NOR40128292