Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 41/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
Verfahren
(1)Absatz eins,Die Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie die biometrischen Daten, falls diese für das Visum verwendet werden und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
(2)Absatz 2,Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates erfüllt, stellt die Vertretungsbehörde das beantragte Visum aus.
(3)Absatz 3,Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nicht erfüllt, ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, die Visumerteilung zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243714