Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Fortbildungsmodule
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Zur Hebung der Qualifikation können nach Maßgabe des Bedarfs und der vorhandenen Kapazitäten für Absolventen der Grundausbildung weitere Seminare und Lehrveranstaltungen zu Themen wie Mitarbeiterführung, Teamarbeit, Inspektionsdienst etc. angeboten und kann die Übertragung von besonderen Aufgaben von deren erfolgreicher Absolvierung abhängig gemacht werden.
(2)Absatz 2,Weiters können Bedienstete zu einem Leitungspraktikum in der Dauer von bis zu drei Monaten in einer anderen Justizanstalt zugelassen werden, in deren Verlauf der Anstaltsleiter zumindest einen Monat lang unmittelbar bei der Verrichtung seiner Arbeit zu begleiten ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012
Dokumentnummer
NOR40128317