Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.03.2012 — BGBl. II Nr. 85/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 85/2012
§ 1601.05.201129.02.2012 BGBl. II Nr. 129/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. II Nr. 85/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Fortbildungsmodule

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Zur Hebung der Qualifikation, insbesondere auch für Leitungsfunktionen, können nach Maßgabe des Bedarfs und der vorhandenen Kapazitäten für Absolventen der Grundausbildung weitere Seminare und Lehrveranstaltungen zu Themen wie Mitarbeiterführung, Teamarbeit, Inspektionsdienst etc. angeboten und kann die Übertragung von besonderen Aufgaben von deren erfolgreicher Absolvierung abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2,Weiters können Bedienstete zu einem Leitungspraktikum in der Dauer von bis zu drei Monaten in einer anderen Justizanstalt zugelassen werden, in deren Verlauf der Anstaltsleiter zumindest einen Monat lang unmittelbar bei der Verrichtung seiner Arbeit zu begleiten ist.

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20007252

Dokumentnummer

NOR40137573