Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Zeugnis
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungssenats hat (für den Fall der Ablegung von Teilprüfungen auch auf Grund der vorgelegten Teilprüfungszeugnisse) eine (Gesamt-)Bestätigung bzw. ein (Gesamt-) Zeugnis über den Abschluss der Grundausbildung auszustellen, worin der jeweilige Prüfungserfolg und gegebenenfalls die einzelnen Teilprüfungen anzuführen sind. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg (gegebenenfalls der Erfolg in bestimmten Teilprüfungen) als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies ist das Thema der schriftlichen Projektarbeit (§ 13 Abs. 1 Z 1) anzuführen.Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungssenats hat (für den Fall der Ablegung von Teilprüfungen auch auf Grund der vorgelegten Teilprüfungszeugnisse) eine (Gesamt-)Bestätigung bzw. ein (Gesamt-) Zeugnis über den Abschluss der Grundausbildung auszustellen, worin der jeweilige Prüfungserfolg und gegebenenfalls die einzelnen Teilprüfungen anzuführen sind. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg (gegebenenfalls der Erfolg in bestimmten Teilprüfungen) als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies ist das Thema der schriftlichen Projektarbeit (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,) anzuführen.
(2)Absatz 2,Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40128316