Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.05.2011 — BGBl. II Nr. 129/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.05.2011 BGBl. II Nr. 129/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. II Nr. 129/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Zeugnis

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungssenats hat (für den Fall der Ablegung von Teilprüfungen auch auf Grund der vorgelegten Teilprüfungszeugnisse) eine (Gesamt-)Bestätigung bzw. ein (Gesamt-) Zeugnis über den Abschluss der Grundausbildung auszustellen, worin der jeweilige Prüfungserfolg und gegebenenfalls die einzelnen Teilprüfungen anzuführen sind. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg (gegebenenfalls der Erfolg in bestimmten Teilprüfungen) als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies ist das Thema der schriftlichen Projektarbeit (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,) anzuführen.
  2. Absatz 2,Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20007252

Dokumentnummer

NOR40128316