Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können entweder nach den bisher getroffenen Festlegungen weitergeführt und beendet werden oder aber eingerechnet und nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch- und weitergeführt werden. Maßgebliches Kriterium ist, auf welche Weise die Erreichung der Ausbildungsziele in bestmöglicher Weise sichergestellt werden kann. In jedem Fall hat eine vorherige Befassung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012
Dokumentnummer
NOR40128321