Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 25.06.2015 — BGBl. II Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute25.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 2027.03.201224.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 85/2012
§ 2001.05.201126.03.2012 BGBl. II Nr. 129/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

25.06.2015BGBl. II Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können entweder nach den bisher getroffenen Festlegungen weitergeführt und beendet werden oder aber eingerechnet und nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch- und weitergeführt werden. Maßgebliches Kriterium ist, auf welche Weise die Erreichung der Ausbildungsziele in bestmöglicher Weise sichergestellt werden kann. In jedem Fall hat eine vorherige Befassung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2012, treten mit 1. März 2012 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Dezember 1982 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1982,, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass
    1. Ziffer eins
      sie auslaufend auf die Grundausbildung von Bediensteten, die bis 31. Mai 2012 nach ihrem Paragraph 4, Absatz eins, zur Ausbildung zugelassen wurden, weiterhin anzuwenden ist und
    2. Ziffer 2
      die nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Kommissionen und Senate für die bisherige Grundausbildung auslaufend weiter bestehen.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 3, Absatz 3, 4, Absatz eins, und 2, 5 Absatz eins, und 5, 9 Absatz 2, und 7, 10 Absatz eins, und 5, 14 Absatz eins,, 2, 3 und 5 und 17 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach Paragraph 14, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß Paragraph 14, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011, gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20007252

Dokumentnummer

NOR40171614