Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können entweder nach den bisher getroffenen Festlegungen weitergeführt und beendet werden oder aber eingerechnet und nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch- und weitergeführt werden. Maßgebliches Kriterium ist, auf welche Weise die Erreichung der Ausbildungsziele in bestmöglicher Weise sichergestellt werden kann. In jedem Fall hat eine vorherige Befassung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2 Z 4, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 85/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2012, treten mit 1. März 2012 in Kraft. (4)Absatz 4,Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Dezember 1982 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe, BGBl. Nr. 246/1982, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dassDie Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Dezember 1982 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1982,, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslaufend auf die Grundausbildung von Bediensteten, die bis 31. Mai 2012 nach ihrem § 4 Abs. 1 zur Ausbildung zugelassen wurden, weiterhin anzuwenden ist undsie auslaufend auf die Grundausbildung von Bediensteten, die bis 31. Mai 2012 nach ihrem Paragraph 4, Absatz eins, zur Ausbildung zugelassen wurden, weiterhin anzuwenden ist und
die nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Kommissionen und Senate für die bisherige Grundausbildung auslaufend weiter bestehen.
(5)Absatz 5,Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 5, 9 Abs. 2 und 7, 10 Abs. 1 und 5, 14 Abs. 1, 2, 3 und 5 und 17 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 14 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2011 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.Die Paragraphen 3, Absatz 3, 4, Absatz eins, und 2, 5 Absatz eins, und 5, 9 Absatz 2, und 7, 10 Absatz eins, und 5, 14 Absatz eins,, 2, 3 und 5 und 17 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach Paragraph 14, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß Paragraph 14, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011, gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40171614