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§ 28 EuWO

Fassungen
01.10.2011 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 43/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 2801.01.201831.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
§ 2801.10.201131.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 2801.07.200730.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 2801.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 132/2003
§ 2815.03.199631.12.2003 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. I Nr. 43/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017danach: BGBl. I Nr. 106/2016

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 26, Absatz 2, an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
  3. Absatz 3,Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist am zweiten Tag vor dem Wahltag im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.
  4. Absatz 4,In welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den Paragraphen 43, 58 und 59 angeordnet. Über die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler enthalten die Paragraphen 46, 54 und 56 die näheren Vorschriften.

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40129401