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§ 28 EuWO

Fassungen
01.01.2018 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 106/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 2801.01.201831.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
§ 2801.10.201131.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 2801.07.200730.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 2801.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 132/2003
§ 2815.03.199631.12.2003 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 106/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 7/2023

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Europa-Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 26, Absatz 2, an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
  3. Absatz 3,Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 27, Absatz eins, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz eins, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, frühestens jedoch am dreißigsten Tag nach dem Wahltag.
  4. Absatz 4,In welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den Paragraphen 43, 58 und 59 angeordnet. Über die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler enthalten die Paragraphen 46, 54 und 56 die näheren Vorschriften.

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40188395

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P28/NOR40188395