Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Wählbarkeit
§ 29.Paragraph 29,
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 41 NRWO für die Wählbarkeit zum Nationalrat erfüllen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des Paragraph 41, NRWO für die Wählbarkeit zum Nationalrat erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012
Dokumentnummer
NOR40129402