Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Spielzeugverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Bevollmächtigte
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(3)Absatz 3,Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und der technischen Unterlagen gemäß § 12 für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 4 und der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;
auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;
auf Verlangen der zuständigen Behörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Gefahren, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015
Dokumentnummer
NOR40129593