Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 10.07.2015 — BGBl. II Nr. 195/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute10.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 195/2015
§ 620.07.201109.07.2015 BGBl. II Nr. 203/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.07.2015BGBl. II Nr. 195/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Bevollmächtigte

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
  3. Absatz 3,Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 4 und der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;
    2. Ziffer 2
      auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen der zuständigen Behörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Risiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

Im RIS seit

23.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20007342

Dokumentnummer

NOR40172511