Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 10.07.2015 — BGBl. II Nr. 195/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute10.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 195/2015
§ 520.07.201109.07.2015 BGBl. II Nr. 203/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.07.2015BGBl. II Nr. 195/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Pflichten des Herstellers

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Hersteller hat zu gewährleisten, wenn er das Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, dass dieses gemäß den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 entworfen und hergestellt wurde.
  2. Absatz 2,Der Hersteller hat die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 zu erstellen und die gemäß Paragraph 10, anzuwendende Konformitätsbewertung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, hat der Hersteller die in Paragraph 4, genannte EG-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung anzubringen.
  3. Absatz 3,Der Hersteller hat die EG-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 4 und die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren zu gewährleisten, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
  5. Absatz 5,Der Hersteller hat, falls dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiko als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher
    1. Ziffer eins
      Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen zu nehmen,
    2. Ziffer 2
      Prüfungen vorzunehmen,
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe zu führen und
    4. Ziffer 4
      die Händler über jegliche Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
  6. Absatz 6,Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass sein Spielzeug eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt, oder, falls dies auf Grund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
  7. Absatz 7,Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst werden.
  8. Absatz 8,Der Hersteller hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Der Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

Schlagworte

Typennummer, Chargennummer, Modellnummer

Im RIS seit

23.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20007342

Dokumentnummer

NOR40172510