Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
20.07.2011 bis 09.07.2015 — BGBl. II Nr. 203/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute10.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 195/2015
§ 1420.07.201109.07.2015 BGBl. II Nr. 203/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.07.2011BGBl. II Nr. 203/2011

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015danach: BGBl. II Nr. 195/2015

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Konformitätsbewertungsstellen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Als Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen dürfen, gelten die gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG für die Untersuchung und Begutachtung von Spielzeug autorisierten Personen, sofern sie in einem im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 9, des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, akkreditierten Labor oder in einem Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt sind oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten.
  2. Absatz 2,Nur Konformitätsbewertungsstellen, die der Europäischen Kommission notifiziert wurden, dürfen EG-Baumusterprüfungen gemäß Paragraph 11, durchführen.
  3. Absatz 3,Autorisierte Personen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG, die beabsichtigen, Konformitätsbewertungen durchzuführen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Notifizierung zu stellen. Dabei sind

    Ziffer eins die Bewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG,

    Ziffer 2 der Akkreditierungsbescheid, einschließlich Akkreditierungsumfang, und

    Ziffer 3 der Abschluss einer Haftpflichtversicherung

    vorzulegen. Weiters sind die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, der Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und die Einhaltung des Berufsgeheimnisses nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Notifikation an die Europäische Kommission gemäß Absatz 2, vorzunehmen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit
    1. Ziffer eins
      jede wesentliche Änderung anzuzeigen, welches für den Fall, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht mehr gegeben sind, berechtigt ist, die Notifikation bei der Europäischen Kommission zurückzunehmen.
    2. Ziffer 2
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von EG-Baumusterprüfbescheinigungen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Schlagworte

Mitgliedstaat

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015

Gesetzesnummer

20007342

Dokumentnummer

NOR40129601