(3)Absatz 3,Autorisierte Personen gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG, die beabsichtigen, Konformitätsbewertungen durchzuführen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Notifizierung zu stellen. Dabei sindAutorisierte Personen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG, die beabsichtigen, Konformitätsbewertungen durchzuführen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Notifizierung zu stellen. Dabei sind
1.Ziffer eins die Bewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG,die Bewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG,
2.Ziffer 2 der Akkreditierungsbescheid, einschließlich Akkreditierungsumfang, und
3.Ziffer 3 der Abschluss einer Haftpflichtversicherung
vorzulegen. Weiters sind die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, der Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und die Einhaltung des Berufsgeheimnisses nachzuweisen.