Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 10.07.2015 — BGBl. II Nr. 195/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute10.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 195/2015
§ 1420.07.201109.07.2015 BGBl. II Nr. 203/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

10.07.2015BGBl. II Nr. 195/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Konformitätsbewertungsstellen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Als Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen dürfen, gelten die gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG für die Untersuchung und Begutachtung von Spielzeug autorisierten Personen, sofern sie in einer im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 8, des Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt sind oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem der Konformitätsbewertungsstelle arbeiten.
  2. Absatz 2,Nur Konformitätsbewertungsstellen, die der Europäischen Kommission notifiziert wurden, dürfen EG-Baumusterprüfungen gemäß Paragraph 11, durchführen.
  3. Absatz 3,Autorisierte Personen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG, die beabsichtigen, Konformitätsbewertungen durchzuführen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Notifizierung zu stellen. Dabei sind

    Ziffer eins die Bewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG,

    Ziffer 2 der Akkreditierungsbescheid, einschließlich Akkreditierungsumfang, und

    Ziffer 3 der Abschluss einer Haftpflichtversicherung

    vorzulegen. Weiters sind die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, der Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und die Einhaltung des Berufsgeheimnisses nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Notifikation an die Europäische Kommission gemäß Absatz 2, vorzunehmen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit
    1. Ziffer eins
      jede wesentliche Änderung anzuzeigen, welches für den Fall, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht mehr gegeben sind, berechtigt ist, die Notifikation bei der Europäischen Kommission zurückzunehmen.
    2. Ziffer 2
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von EG-Baumusterprüfbescheinigungen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Schlagworte

Mitgliedstaat

Im RIS seit

23.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20007342

Dokumentnummer

NOR40172514