Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10bParagraph 10 b
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
4b. Abschnitt
Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG
Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz eins,Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.Die nach den Paragraphen 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(2)Absatz 2,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
NOR40129620