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§ 10b NAG-DV

Fassungen
ab 07.08.2026 — BGBl. II Nr. 160/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10b heute07.08.2026 § → § BGBl. II Nr. 160/2026
§ 10b01.07.201106.08.2026 BGBl. II Nr. 201/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 b

Inkrafttretensdatum

07.08.2026BGBl. II Nr. 160/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4b. Abschnitt
Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG

Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,Die nach den Paragraphen 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  2. Absatz 2,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
  3. Absatz 3,Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder einer Aufenthaltskarte eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über einen Reisepass oder einen Personalausweis verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisepasses oder Personalausweises.
  4. Absatz 4,Für im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, NAG gestellte Anträge gemäß Paragraphen 53 a und 54 a NAG gilt Paragraph 6, Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Reisedokument oder der Personalausweis vor der Ausstellung der Dokumentation der Behörde vorzuweisen ist.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40278856