Rechtstracker.at

§ 14 AWEG 2010

Fassungen
30.07.2011 bis 02.08.2013 — BGBl. I Nr. 65/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 186/2023
§ 1403.08.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 162/2013
§ 1430.07.201102.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 65/2011
§ 1419.08.201029.07.2011 BGBl. I Nr. 79/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. I Nr. 65/2011

Außerkrafttretensdatum

02.08.2013danach: BGBl. I Nr. 162/2013

Abkürzung

AWEG 2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verbringen, Meldung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von Blutprodukten bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, die mindestens drei Wochen vor dem Verbringen zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,Zur Meldung sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Apotheken,
    2. Ziffer 2
      Anstaltsapotheken, und
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren oder Blutprodukten berechtigt sind.
  3. Absatz 3,Meldungen haben, sofern diese nicht in elektronischer Form nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 81 a, Arzneimittelgesetz zu übermitteln sind, unter Verwendung der entsprechenden Formulare zu erfolgen, die vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf dessen Website zu veröffentlichen sind.
  4. Absatz 4,Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen das Verbringen der betreffenden Blutprodukte aus gesundheitlichen Gründen Bedenken bestehen, oder
    2. Ziffer 2
      die Blutspende, abgesehen vom Ersatz eines dem Spender tatsächlich entstandenen Aufwands, nicht unbezahlt erfolgt ist.
  5. Absatz 5,Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit hat in einer Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der im Rahmen der Meldung gemäß Absatz eins und 7 vorzulegenden Unterlagen festzulegen.
  7. Absatz 7,Sofern es sich beim Verbringen von Blutprodukten um Arzneispezialitäten handelt, die in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen sind, hat die Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen spätestens zwei Monate nach dem Verbringen zu erfolgen.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40129922