Rechtstracker.at

§ 14 AWEG 2010

Fassungen
03.08.2013 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 162/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 186/2023
§ 1403.08.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 162/2013
§ 1430.07.201102.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 65/2011
§ 1419.08.201029.07.2011 BGBl. I Nr. 79/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

03.08.2013BGBl. I Nr. 162/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 186/2023

Abkürzung

AWEG 2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verbringen, Meldung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von Blutprodukten bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, die mindestens drei Wochen vor dem Verbringen zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,Zur Meldung sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Apotheken,
    2. Ziffer 2
      Anstaltsapotheken, und
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren oder Blutprodukten berechtigt sind.
  3. Absatz 3,Meldungen haben, sofern diese nicht in elektronischer Form nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 81 a, Arzneimittelgesetz zu übermitteln sind, unter Verwendung der entsprechenden Formulare zu erfolgen, die vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf dessen Website zu veröffentlichen sind.
  4. Absatz 4,Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen das Verbringen der betreffenden Blutprodukte aus gesundheitlichen Gründen Bedenken bestehen, oder
    2. Ziffer 2
      die Blutspende, abgesehen vom Ersatz eines dem Spender tatsächlich entstandenen Aufwands, nicht unbezahlt erfolgt ist.
  5. Absatz 5,Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit hat in einer Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der im Rahmen der Meldung gemäß Absatz eins und 7 vorzulegenden Unterlagen festzulegen.
  7. Absatz 7,Sofern es sich beim Verbringen von Blutprodukten um Arzneispezialitäten handelt, die in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, hat die Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen spätestens zwei Monate nach dem Verbringen zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Sofern es sich beim Verbringen von Blutprodukten um Arzneispezialitäten für klinische oder nichtklinische Prüfungen handelt, die in einer Vertragspartei des EWR zugelassen oder hergestellt worden sind, bedarf es keiner Meldung. Dies gilt auch, sofern es sich bei Blutprodukten um Arzneispezialitäten für klinische oder nichtklinische Prüfungen handelt, die in der Schweiz zugelassen oder hergestellt worden sind und aus der Schweiz nach Österreich befördert werden.

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40153076