Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdölstatistik-Verordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
die Erdöl, Erdölprodukte oder Biokraftstoffe produzieren, verarbeiten oder vermischen;
die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen;
die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren aus einem Drittland einführen oder
auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden;
die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren in ein Drittland ausführen oder
auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, in einen EU-Mitgliedstaat aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden oder
deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Erdöl, Erdölprodukten oder Biokraftstoffen ist.
In den Fällen der Z 3 lit. b und der Z 4 lit. b ist auch der Empfänger oder der Versender der Waren zur Meldung verpflichtet, wenn der Verbringer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.In den Fällen der Ziffer 3, Litera b und der Ziffer 4, Litera b, ist auch der Empfänger oder der Versender der Waren zur Meldung verpflichtet, wenn der Verbringer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
(2)Absatz 2,Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Absatz eins, maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2015
Dokumentnummer
NOR40130191