Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erdölstatistik-Verordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 352/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
die Waren gemäß § 2 produzieren, verarbeiten oder vermischen;die Waren gemäß Paragraph 2, produzieren, verarbeiten oder vermischen;
die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen;
die Waren gemäß § 2 aus einem Drittland einführen oderdie Waren gemäß Paragraph 2, aus einem Drittland einführen oder
die Waren gemäß § 2 aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – verbringendie Waren gemäß Paragraph 2, aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – verbringen
und gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EBG 2012 Importeur sind oder gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind; und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, EBG 2012 Importeur sind oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind;
die Waren gemäß § 2 in ein Drittland ausführen oderdie Waren gemäß Paragraph 2, in ein Drittland ausführen oder
auf deren Rechnung Waren gemäß § 2 aus dem Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – in einen EU-Mitgliedstaat verbracht werden. Kommt der Verbringer der Ware seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Versender meldepflichtig;auf deren Rechnung Waren gemäß Paragraph 2, aus dem Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – in einen EU-Mitgliedstaat verbracht werden. Kommt der Verbringer der Ware seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Versender meldepflichtig;
deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Waren gemäß § 2 ist.deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Waren gemäß Paragraph 2, ist.
(2)Absatz 2,Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Absatz eins, maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015
Dokumentnummer
NOR40167416