Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 17.12.2014 — BGBl. II Nr. 352/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute17.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 352/2014
§ 322.07.201116.12.2014 BGBl. II Nr. 226/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erdölstatistik-Verordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.12.2014BGBl. II Nr. 352/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 3,

Die Erhebungen werden durchgeführt:

  1. Ziffer eins
    Als monatliche Erhebungen über die Menge der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der Weiterverarbeitung und Vermischung, der Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände von Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen;
  2. Ziffer 2
    als monatliche Erhebungen über den Wert von Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich oder von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder von einem Drittland eingeführt oder in ein Drittland (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Erdölbevorratungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012, (EBG 2012)) ausgeführt wurden. Dabei ist der Grenzwert anzugeben. Der Grenzwert ist in Euro je Tonne anzugeben. Grenzwert im Sinne dieser Verordnung ist jener statistische Wert, der den der statistischen Erhebung unterliegenden Waren zum Zeitpunkt der Verbringung von einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) bzw. der Einfuhr von einem Drittland oder zum Zeitpunkt der Verbringung aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) in einen EU-Mitgliedstaat bzw. der Ausfuhr in ein Drittland zukommt;
  3. Ziffer 3
    als monatliche Erhebung über die Ursprungsländer oder Ursprungsmitgliedstaaten und die Bestimmungsländer oder Bestimmungsmitgliedstaaten der jeweiligen Mengen. Ist das Ursprungsland oder der Ursprungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Versendungsland oder den Versendungsmitgliedstaat anzugeben. Ist das Bestimmungsland oder der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Drittland oder den EU-Mitgliedstaat anzugeben, das oder der das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet;
  4. Ziffer 4
    als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen (Lagerkapazitäten).

Im RIS seit

07.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015

Gesetzesnummer

20007369

Dokumentnummer

NOR40167415