Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
14.06.2011 bis 29.07.2015 — BGBl. II Nr. 233/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute30.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 212/2015
§ 1214.06.201129.07.2015 BGBl. II Nr. 233/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

14.06.2011BGBl. II Nr. 233/2011

Außerkrafttretensdatum

29.07.2015danach: BGBl. II Nr. 212/2015

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Zulassung von Nützlingen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Makroorganismen – ausgenommen Wirbeltiere – sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen gelten als Pflanzenschutzmittel („Nützlinge“).
  2. Absatz 2,Das Inverkehrbringen von Nützlingen, die für einen nach Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, angeführten Verwendungszweck bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn hierfür eine Zulassung des Bundesamts für Ernährungssicherheit vorliegt.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung sind insbesondere die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben im Hinblick auf unannehmbare negative Auswirkungen und Risiken auf die Umwelt (unter besonderer Berücksichtigung einer allfälligen Einschleppung oder Ausbreitung invasiver Arten) sowie auf die Biodiversität anzuschließen. Hinsichtlich sonstiger Zulassungsvoraussetzungen können je nach Eigenschaften des Nützlings Erleichterungen von den Anforderungen vorgesehen werden.
  4. Absatz 4,Die Zulassung ist mit höchstens 15 Jahren befristet.

Im RIS seit

27.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20007374

Dokumentnummer

NOR40130303